Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Förderkreis Therapeutic Day Care Center, Enugu/Nigeria" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Fremdingen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die

  1. Förderung der Ziele des "Therapeutic Day Care Centers":
    • Integration
    • Frühförderung
    • schulische sowie berufsvorbereitende Bildung von behinderten Kindern.
  2. Öffentlichkeitsarbeit
  3. Völkerverständigung

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person über einen schriftlichen Aufnahmeantrag werden. Der Antrag Minderjähriger muss auch von dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Vorstandschaft. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand gemäß § 26 BGB gegenüber schriftlich zu erklären. Der Beitrag für das Jahr des Austritts ist voll zu entrichten.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    • wegen mindestens zwei - trotz Mahnung - nicht bezahlten Jahresbeiträgen.
    Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft nach einer einmaligen schriftlichen Abmahnung.
  4. Es werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe durch die jeweilige Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Beträge sind spätestens bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres zu bezahlen.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand gemäß § 26 BGB
  2. die Vorstandschaft
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Die Vorstandschaft, Vorstand gemäß § 26 BGB

  1. Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
  3. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein nächster Wahlgang. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtsperiode aus, wird ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gewählt.
  5. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Aufwandsvergütungen erfolgen im Rahmen geltender Steuerrichtlinien in Form von Spendenbescheinigungen.
  6. Der oder die Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
  7. Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin verwaltet das Vereinsvermögen, erstattet Kassenbericht und stellt sicher, dass im Namen des Vereins keine ungedeckten Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden.
  8. Der Schriftführer oder die Schriftführerin ist in Verwaltungsangelegenheiten federführend und unterstützt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
  9. Die Einberufung zu einer Vorstandssitzung erfolgt in der Regel 2mal jährlich. Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit des oder der Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes gegeben. Abstimmungen der Vorstandschaft erfolgen durch Handzeichen. Ein Protokollbuch wird geführt, das den Sitzungstermin, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse nennt.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder, die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
  2. Sie wird unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen schriftlich einberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der l. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Ebenso bestimmt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Annahme des Jahresberichts des Vorstandes
    • Genehmigung des Kassenberichts und Entlastung der Vorstandschaft
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    • Wahl der Vorstandschaft
    • Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch die Vorstandschaft
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
  7. Anträge sind vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand gemäß § 26 BGB vorzulegen.

§ 8 Schuldenhaftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit dem Vermögen des Vereins. Auf Vereinsvermögen haben ausscheidende Mitglieder keinen Anspruch. Der Vorstandschaft und den Mitgliedern des Vereins ist es untersagt, Schulden zu machen, die das jeweils aktuelle Bargeldvermögen des Vereins übersteigen.

§ 9 Auflösung und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 75 % beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Das Vermögen des Vereins kann nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Fremdingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Über den oder die begünstigten Empfänger entscheidet die Vorstandschaft.

Die beigefügte Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom
30. Januar 1999
von den Anwesenden errichtet und einstimmig angenommen.

Verena Kolb Alanna Ebigbo
Njikoha Ebigbo B. R. Waldmann
Irmengard Schaller Barbara Jaumann
Stephan Stahl Renate Kolb
Alexandra Fischer-Stahl Lothar Kolb

PDF Formular-Beitrittserklärung